§ 1 Name und Sitz der Werbegemeinschaft

  • Die Werbegemeinschaft führt den Namen “Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V.” und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
  • Sitz der Werbegemeinschaft ist Leverkusen.

§ 2 Zweck der Werbegemeinschaft

  • Die Werbegemeinschaft erstrebt den Zusammenschluss von der in der City Leverkusen gelegenen Gewerbebetriebe aller Zweige, insbesondere des Handels und des Handwerks, sowie der Industrie, der Banken und Versicherungen zum Zweck des Ausbaus einer lebensfähigen, attraktiven Innenstadt und zur Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Belange und Interessen.
  • Eine wirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete, konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  • Mitglied kann jeder Gewerbebetrieb werden, der seinen Sitz in Leverkusen hat und dort eine Betriebsstätte unterhält. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist endgültig.
  • Die Mitgliedschaft bleibt auch anderen Interessenten offen, insbesondere öffentlichen Körperschaften, Verbänden und Vereinen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Werbegemeinschaft schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen der Werbegemeinschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
  • durch Erlöschen der Mitgliedsfirma
  • durch Auflösung der Werbegemeinschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten der Werbegemeinschaft festgesetzten Beiträge zu leisten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
  • Beiträge und Aufnahmegebühren werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

  • Der Vostand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden, dem Schatzmeister und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorstandsvorsitzenden aus ihrer Mitte.
  • Die Werbegemeinschaft wird durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit der Werbegemeinschaft fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören ausser der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der beschlüsse der Organe der Werbegemeinschaft.
  • Der Vorstand kann bis zu sechs beratende Personen zu Werbemaßnahmen heranziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss aller Angelegenheiten der Werbegemeinschaft, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl von zwei Rechtsprüfern
  • die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung
  • die Entscheidung über Berufung bei Ausschlüssen
  • die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der Werbegemeinschaft
  • Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres über den vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsbericht, den Jahresabschluss, den Voranschlag und die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen.
  • Daneben wird die Mitgliederversammlung auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung stellt.
  • Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zur Post zu geben. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

§ 11 Beschlussfassung der Organe

  • Der Vorstand und die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiters. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation oder auf Antrag durch geheime Abstimmung.
  • Zur Satzungsänderung, zur Änderung der Beitragsordnung und der Auflösung der Werbegemeinschaft ist jeweils eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen des Zwecks der Werbegemeinschaft ist nur unter Zustimmung aller erschienen Mitglieder möglich.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse zu Ziffer (2) können jedoch nur bei Anwesenheit von midestens 2/3 der Mitglieder gefasst werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann unmittelbar danach zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Einladungsfrist nach § 12 Ziffer 3 ist einzuhalten.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  • Über die Verhandlung, insbesondere Beschlüsse der Organe, ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung der Werbegemeinschaft

  • Im Falle der Auflösung der Werbegemeinschaft hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens herbeizuführen.